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Marketing-Club Aachen e.V.

Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Aachen e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e.V.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von §5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 16 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
  2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketing in den Unternehmen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketing in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden.
  4. Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
  5. Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketing in wirtschaftlicher, wirtschafts­politischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
  6. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaft).
    Die persönliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt.
  2. Juristische Personen (Firmenmitgliedschaft).
    Die Firmenmitgliedschaft können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben. Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Ziffer 1 (Natürliche Personen) oder von Ziffer 3 (Junioren) entsprechen. Die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen und die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Firmenmitgliedschaft gewährt, unabhängig von der Zahl der delegierten Mitarbeiter, nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Junioren
    Bewerber, die den Anforderungen des §4 Absatz 1 noch nicht entsprechen, können als Mitglieder in den Juniorenkreis aufgenommen werden und an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Mindestalter 22 Jahre, Höchstalter bei Antragstellung 33 Jahre
    2. Mindestens einjährige praktische oder wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Marketing als Führungs­nachwuchskraft oder abgeschlossenes Studium eines marketingorientierten Studienganges oder eingeschriebener Student eines marketingorientierten Studienganges. Die studentische Mitgliedschaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 3 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitgliedschaften darf 5% der Gesamtmitgliedschaft des Clubs nicht überschreiten.
      In Ausnahmefällen kann der Vorstand Abweichungen von Voraussetzung a) zulassen. Der Status als Juniorenmitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach §4 Absatz 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Junioren-Mitglieder sind gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach §4 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag.
  4. Senioren
    Aktive Mitglieder des Clubs, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Seniorenmitgliedschaft beantragen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Abweichungen vom Lebensjahr zulassen.
  5. Die Mitgliedschaft im Marketing-Club Aachen e.V. wird durch Aufnahme erworben. Über die Anträge und Aufnahmen entscheidet der Vorstand.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechts­geschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
  4. Die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren ist in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod und bei Firmenmitgliedschaften durch Auflösung der Gesellschaft.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit und nach konsultieren des Beirates beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
    2. Grobe und wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
  5. Bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Beiträge oder Vermögensanteile zurück. Über etwa vorhandenes Vermögen wird bei Auflösung im Sinne des § 13 verfügt.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner wenn eine Mehrheit von ¾ des Vorstandes, die Mehrheit des Beirats oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Vorstandes und des Beirats,
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,
    3. Entlastung des Vorstandes und des Beirats,
    4. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    5. Verabschiedung der Beitragsordnung,
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    7. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss,
    8. Änderung der Satzung,
    9. Auflösung des Vereins.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
  2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
  3. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt im jeweiligen Amt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit aus dem Beirat Mitglieder in die Ämter der ausgeschiedenen Mitglieder berufen.
  4. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe, im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.
  4. Der Beirat soll mindestens vierteljährlich vom Vorstand zu dessen Sitzungen einberufen werden, im übrigen so oft es im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner wenn eine Mehrheit von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung fordert.

§12 Juniorenkreis

  1. Ein Juniorenkreis kann für alle gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.
  2. Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuss. Diesem gehören an:
    1. der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die beide aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden,
    2. ein Mitglied des Vorstandes oder Beirates, das vom Vorstand und Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird.
  3. Der Junioren-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, die überwiegend auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.
  4. Der Sprecher des Juniorenkreises kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat oder Vorstand des Marketing-Clubs vorgeschlagen werden.
  5. Der Junioren-Ausschuss kann dem Vorstand Bewerber zur Aufnahme empfehlen.
  6. Der Juniorenkreis kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

§13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Ziffer 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösungsversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine anderweitige gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens beschließen. Der Beschluss darf aber erst vom Liquidator ausgeführt werden, wenn die schriftliche Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Unschädlichkeit der Vermögensverteilung vorliegt.

Aachen, 28. April 2009

 
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Geschäftsstelle Thomas Töller
c/o Bauer+Kirch GmbH
Pascalstraße 26
52076 Aachen

Tel. 02408 9566290
Fax 02408 9566291
E-Mail

Wir begrüßen unsere neuen Mitglieder

  • Dr. Günter Bleimann-Gather, TEMA Technologie Marketing AG
  • Olaf Heger, Engel & Völkers Aachen
  • Stephanie Lecolle, Lindt und Sprüngli GmbH
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